Was ist neu
 

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Herr Johannes Schmelz Verwaltungsgemeinschaft Gemünden a. Main


 


 

 

Welche Möglichkeiten gibt es bei dem Namensrecht für Kinder?

 

 

Am 1. Juli 1998 sind die Neuregelungen des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts in Kraft getreten. Namensrechtliche Fragen knüpfen nicht mehr an eheliche oder nichteheliche Abstammung eines Kindes an. Berücksichtigung findet dagegen die Möglichkeit einer gemeinsamen Sorge auch bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind.

 

    a) Die Eltern sind miteinander verheiratet

     

    Führen die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), so erhält auch ihr Kind diesen Namen.

     

    Führen sie keinen Ehenamen, so entscheiden sie gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters erhalten soll. Diese Bestimmung gilt auch für die weiteren Kinder aus dieser Ehe.

     

    Ein aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzter Doppelname kann nicht gebildet werden. Können sich die Eltern nicht einigen, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile.

 

    b) Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet

     

    Hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind, erhält es den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt führt. Die Mutter kann jedoch dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters (mit dessen Einwilligung) erteilen.

     

    Steht den Eltern die Sorge für das Kind gemeinsam zu,  müssen sie auch gemeinsam entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters als Geburtsnamen erhalten soll. Diese Bestimmung gilt auch für weitere gemeinsame Kinder.

     

    Die Namensbestimmung muss innerhalb eines Monats nach der Geburt getroffen werden. Nach Ablauf dieser Frist überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil.

     

    Hat das Kind bei der Beurkundung der Geburt als Geburtsnamen den Familiennamen der allein sorgeberechtigten Mutter erhalten und heiraten die Eltern später (damit entsteht gemeinsame Sorge kraft Gesetzes) oder begründen sie die gemeinsame Sorge durch Erklärung beim Jugendamt, so können die Eltern binnen drei Monaten den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen.

 

 

hier geht es zu den Informationen über die Staatsangehörigkeit für Kinder


 

Anfragen an das Standesamt

 

Frau Jasmin Heim,

Herr Benedikt Steigerwald

 

Tel. 09351 9724-18

Tel. 09351 9724-15

Fax 09351 9724-50

 

Email: Standesamt

 

 

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