Was ist neu
 

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Herr Johannes Schmelz Verwaltungsgemeinschaft Gemünden a. Main


 


 

 

Welche Möglichkeiten gibt es im Namensrecht?

 

Bei der Eheschliessung haben die Frischvermählten eine wichtige Entscheidung zu treffen, die Namensführung in der Ehe.

 

Seit dem 1.4.1994 (Inkrafttreten des Familiennamensrechtsgesetzes) gilt in Deutschland ein neues Namensrecht.

 

Die Ehegatten können bei der Eheschliessung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt (es besteht keine Frist) den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau zum Ehenamen (gemeinsamen Familiennamen) bestimmen. Der Name aus einer früheren Ehe kann ebenfalls zum Ehenamen bestimmt werden.

 

Die Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich. Kinder erhalten in diesem Falle den Ehenamen der Eltern.

 

Treffen die Eheschliessenden keine Bestimmung (oder sie können sich nicht einigen), so behält jeder Ehegatte den von ihm zur Zeit der Eheschliessung geführten Namen auch in der Ehe. (getrennte Namensführung).

 

Bei getrennter Namensführung der Eltern muss bei der Geburt eines Kindes eine Bestimmung getroffen werden, ob das Kind als Geburtsnamen den Namens des Vaters oder den Namen der Mutter erhalten soll. Diese Erklärung gilt dann auch für alle weiteren Kinder.

 

Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist,  kann durch Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder Familiennamen voranstellen oder anfügen und damit persönlich in der Ehe einen Doppelnamen führen. Ein späterer Widerruf ist möglich.

 

 

 

Hier ein paar Beispiele für die möglichen Namensführungen:

 

 Frau Ingrid Fröhlich, geb. Traurig heiratet in zweiter Ehe Herrn Peter Reich.

 

Wird bei der Heirat keine Namenserklärung abgegeben, behält jeder seinen bisherigen Namen, es bleibt also bei Fröhlich und Reich.

 

Falls die Eheleute später doch einen gemeinsamen Familiennamen führen möchten, kann nachträglich eine entsprechende Namensbestimmung  beim Standesamt getroffen werden. Diese Erklärung muss öffentlich  beglaubigt werden (persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich).

 

Zum Ehenamen kann „Traurig" oder „Reich" oder auch Fröhlich bestimmt werden.

 

Entscheidet sich unser Ehepaar zum Beispiel für den gemeinsamen Familiennamen „Reich" (diesen erhalten dann auch die Kinder), dann könnte die Ehefrau - sofern sie einen Doppelnamen führen möchte - unter folgenden Kombinationen wählen:

 

Reich-Traurig

Traurig-Reich

Fröhlich-Reich

Reich-Fröhlich

 

Hätte sich das Paar auf den Ehenamen „Traurig" (Geburtsname der Frau) oder auch Fröhlich (Name aus Vorehe) geeinigt, hätte für den Mann selbstverständlich auch die Möglichkeit bestanden, einen Doppelnamen zu führen.


 

Anfragen an das Standesamt

 

Frau Jasmin Heim,

Herr Benedikt Steigerwald

 

Tel. 09351 9724-18

Tel. 09351 9724-15

Fax 09351 9724-50

 

Email: Standesamt

 

 

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