Urkundenanforderung beim Standesamt der Verwaltungsgemeinschaft
Urkundliche Nachweise werden sehr häufig benötigt, zum Beispiel um heiraten zu können, eine Erbangelegenheit zu regeln, Leistungen aus gesetzlichen und privaten Versicherungen zu erhalten. Aus den bei den Standesämtern geführten Personenstandsbüchern werden beweiskräftige beglaubigte Abschriften, Auszüge und folgende Urkunden ausgestellt.
Welche Urkunden gibt es?
Geburtsurkunden
Mehrsprachige Urkunden (z.B. für die Verwendung im Ausland)
Eheurkunden
- Sterbeurkunden
Beglaubigte Ablichtung aus dem als Heiratsregister fortgeführtem Familienbuch
(Seit 1.1.1958 wird für jede im Bundesgebiet geschlossene Ehe ein Familienbuch - nicht zu verwechseln mit dem Stammbuch - angelegt. Diese im Regelfall beim Eheschliessungsstandesamt geführte Urkunde wird laufend (ab 01.01.2009 nur noch teilweise) aktualisiert und enthält z.B. Angaben über die Eheleute und deren Eltern, die Namensführung, Vermerke über die Eheauflösung durch Tod oder Scheidung, über die gemeinsamen Kinder sowie über deren Eheschließung, Tod usw.)
Wo bekomme ich diese Urkunden?
Die Personenstandsregister werden immer am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschliessung, Sterbefall) geführt.
Sämtliche Urkunden sind daher bei dem Standesamt anzufordern, das diesen Personenstandsfall beurkundet hat, also z.B. beim Standesamt des Geburtsortes. Beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus dem Familienbuch sind beim Standesamt (Eheschliessung) zu erhalten.
Wer erhält diese Urkunden - Datenschutz -
Die Urkunden enthalten sehr persönliche, gesetzlich geschützte Daten. Nach § 61 des Personenstandsgesetzes kann die Erteilung von Auskünften bzw. die Ausstellung von Urkunden nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren (Eltern, Großeltern) und Abkömmlingen (Kinder, Enkel).
Andere Personen (auch Verwandte in der Seitenlinie, z.B. Geschwister) können nur dann eine Personenstandsurkunde verlangen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen oder die schriftliche Vollmacht eines Berechtigten vorlegen.
Gebühren
Die Gebühren richten sich seit dem 01.01.2009 nach dem Bayerischen Kostengesetz
Beglaubigte Abschriften/Auszüge aus dem Familienbuch 10 Euro
Alle übrigen Urkunden (z.B. Ehe-, Geburts- und Sterbeurkunden) 10 Euro
Gebührenfreiheit besteht, wenn eine gesetzliche Regelung dies vorsieht (z.B. für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung, Beantragung von Kindergeld)
Hier geht es zum Bestellformular einer Urkunde bei der Verwaltungsgemeinschaft Gemünden am Main!
Bitte beachten Sie jedoch, dass bei Übermittlung Ihrer Anforderung/Anfrage
per E-Mail unverschlüsselt über das Internet erfolgt und Ihre ausgefüllten Vordrucke/Anträge persönliche Daten enthalten. Unverschlüsselte E-Mail können jederzeit von unberechtigten Personen eingesehen werden.
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